Die Frage, ob der Beizug eines Verteidigers geboten gewesen sei, hänge von den Umständen des konkreten Falles ab. Massgebend für die Beurteilung dürfe nicht die Aktenlage sein, wie sie sich nach Abschluss des Verfahrens präsentiere, sondern es sei auf die Sachlage im Zeitpunkt des Beizugs des Verteidigers abzustellen (mit Hinweis auf BGE 110 Ia 158 ff.). Das Bundesgericht habe im Entscheid 1P.728/2001 vom 5. April 2002 festgehalten, der Angeschuldigte habe in jedem Strafverfahren, mithin auch in Bagatellstrafsachen, das Recht, sich durch einen Anwalt verbeiständen zu lassen.