In Bagatellsachen dürfe ein frei gewählter Verteidiger zwar nicht ausgeschlossen werden, doch ergebe sich in einem solchen Fall kein Anspruch auf Kostenersatz im Falle des Obsiegens. In solchen Fällen, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe infrage komme, verneine die Bundesgerichtspraxis denn auch jeglichen verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (mit Hinweis auf BGE 120 Ia 45). Die Frage, ob der Beizug eines Verteidigers geboten gewesen sei, hänge von den Umständen des konkreten Falles ab.