Das Zusprechen einer Parteientschädigung hänge davon ab, ob die Verteidigung geboten gewesen sei. Die Auslagen seien zu vergüten, wenn fachkundiger Beistand nach den Umständen des Falles (sachliche und rechtliche Kompliziertheit, Folgen einer Verurteilung) und nach den persönlichen Bedürfnissen des Klienten angezeigt gewesen sei. In Bagatellsachen dürfe ein frei gewählter Verteidiger zwar nicht ausgeschlossen werden, doch ergebe sich in einem solchen Fall kein Anspruch auf Kostenersatz im Falle des Obsiegens.