429 Abs. 1 lit. a StPO, konkret die Verweigerung einer Entschädigung für die Anwaltskosten. In der angefochtenen Verfügung wurde dazu ausgeführt, eine Entschädigung für den Wahlverteidiger sei nur dann auszurichten, wenn die beschuldigte Person aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und nach dem Grad der Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen. Das Zusprechen einer Parteientschädigung hänge davon ab, ob die Verteidigung geboten gewesen sei.