II. 1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Einstellung der gegen ihn geführten Untersuchung eine Entschädigung verweigert wurde, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Angefochten ist die Verweigerung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit.