Die Verfahrenskosten trägt der Staat Solothurn. Die Einstellungsverfügung wurde Rechtsanwältin Trösch-Ziegler am 28. April 2017 zugestellt. Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 erhob sie Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei Ziffer 2 der Einstellungsverfügung vom 24.04.2017 aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe von CHF 4‘179.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2017 beantragte die Staatsanwältin, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Stellungnahme wurde Rechtsanwältin Trösch-Ziegler mit Verfügung vom 7. Juni 2017 zugestellt.