144 Abs. 1 StGB), (gleichzeitig gegen den Geschädigten eine Strafuntersuchung wegen übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Am 16. März 2015 wurde auf den 29. April 2015 zu einer Vergleichsverhandlung vorgeladen, zu welcher der Beschwerdeführer nicht erschien. Er entschuldigte sich am gleichen Tag telefonisch und sagte, er habe den Termin vergessen. Ebenfalls am 29. April 2015 gab die Staatsanwaltschaft ihre Absicht bekannt (Art. 318 StPO), das Verfahren gegen beide Beschuldigten einzustellen. Hierauf intervenierte für den Geschädigten resp. für die Firma C.___ AG Rechtsanwalt Markus Brülhart mit Eingabe vom 7. Mai 2015 und ersuchte um Akteneinsicht.