Ein Strafantrag sollte trotzdem bei der Staatsanwaltschaft eingereicht werden. Auf Nachfrage des polizeilichen Sachbearbeiters hätten beide Beteiligten nicht auf einen Strafantrag verzichten wollen. Es bestehe zu grosse Uneinigkeit betreffend der Besitzverhältnisse und der Verantwortung zur Instandstellung der Bausubstanz. 1.2 Am 16. März 2015 eröffnete die zuständige Staatsanwältin gegen den Beschwerdeführer «aufgrund eines hinreichenden Tatverdachts» eine Untersuchung wegen unrechtmässiger Aneignung (Art. 137 Ziff. 1 StGB) und wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), (gleichzeitig gegen den Geschädigten eine Strafuntersuchung wegen übler Nachrede (Art.