Bei den Begegnungen mit diesen Handwerkern habe der Geschädigte den Beschwerdeführer als Dieb bezeichnet und als jemanden, der nicht vertrauens- und glaubwürdig sei. Für den Beschwerdeführer, welcher gemäss seinen Aussagen immer wieder mit diesen Handwerkern arbeite, sei es deshalb unumgänglich gewesen, gegen den Geschädigten einen Strafantrag zu stellen. In der polizeilichen Strafanzeige ist ferner vermerkt, der Geschädigte sei mehrmals darauf hingewiesen worden, sich an das Zivilgericht zu wenden. Ein Strafantrag sollte trotzdem bei der Staatsanwaltschaft eingereicht werden.