Der Beschwerdeführer bestreite die Aussagen des Geschädigten. Auf seiner Fotodokumentation sei ersichtlich, dass beim Einzug ein grosser Aufwand betrieben worden sei, um die Fabrikhalle auf einen brauchbaren Stand zu bringen. Der Beschwerdeführer habe sich durch die Aussagen der Beteiligten in seiner Ehre verletzt gefühlt. Der Geschädigte habe zur Beurteilung der Defizite diverse Handwerker aufgeboten. Bei den Begegnungen mit diesen Handwerkern habe der Geschädigte den Beschwerdeführer als Dieb bezeichnet und als jemanden, der nicht vertrauens- und glaubwürdig sei.