Beide Parteien hätten sich nicht einigen können, welche Gegenstände oder Installationen bereits vor dem Einzug des Beschwerdeführers vorhanden gewesen seien. Dazu gehörten auch Änderungen an der Baustruktur bzw. Beschädigungen, welche nicht zurückgebaut oder behoben worden seien. Auch nach Gesprächen zwischen den Beteiligten hätten die Besitzverhältnisse und Haftungen für die Beschädigungen nicht geklärt werden können. Gemäss Aussage des Geschädigten seien seit dem Auszug des Beschwerdeführers überaus grosse Bau- und Sicherheitsmängel vorhanden gewesen. Zudem hätten zahlreiche Einrichtungsgegenstände gefehlt. Der Beschwerdeführer bestreite die Aussagen des Geschädigten.