Der Beschwerdeführer wurde am 13. August 2014 wegen des Vorwurfs des Diebstahls polizeilich befragt, wobei er den Sachverhalt aus seiner Sicht darlegte und gegen den Geschädigten Strafantrag wegen Ehrverletzung und falscher Anschuldigung stellte (Frage 12). Er unterzeichnete auch einen entsprechenden Strafantrag wegen sämtlicher infrage kommender Tatbestände (datiert vom 6. August 2014). Die dargestellten Vorgänge führten zur polizeilichen Strafanzeige vom 15. September 2014 wegen Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und unrechtmässiger Aneignung (Art. 137 StGB) bzw. wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB). Der Deliktsbetrag wurde auf CHF 6‘960.60 beziffert.