I. 1.1 Am 6. August 2014 meldete B.___ (nachstehend Geschädigter) bei der Polizei Kanton Solothurn (Polizeiposten Egerkingen), dass A.___ (nachstehend Beschwerdeführer) strafbare Handlungen zu seinem Nachteil begangen habe. Gleichzeitig unterzeichnete er einen Strafantrag wegen sämtlicher infrage kommender Tatbestände. Der Geschädigte legte den angeblichen Sachverhalt in der «Erstbefragung» vom 6. August 2014 dar. Der Beschwerdeführer wurde am 13. August 2014 wegen des Vorwurfs des Diebstahls polizeilich befragt, wobei er den Sachverhalt aus seiner Sicht darlegte und gegen den Geschädigten Strafantrag wegen Ehrverletzung und falscher Anschuldigung stellte (Frage 12).