{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-74_2017-08-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135094&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=31&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7e00c3de3bba55c5ce12cca62feddf95"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 04.08.2017 BKBES.2017.74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:12", "Checksum": "f6568baf83d0f47ed5b43e91a81e1938", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 04.08.2017 BKBES.2017.74\nRegeste:\nEntschädigung\n\n\n4.3 Seitens der Staatsanwaltschaft wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass u.a. Bemühungen in parallelen Verfahren nicht zu entschädigen seien (siehe dazu die Ausführungen des Bundesgerichts im Entscheid 6B_824/2016, E. 18.4.4). Vorliegend kann es diesbezüglich einerseits um die Untersuchung gegen den Geschädigten gehen, andererseits um dessen Zivilansprüche, welche wohl weit über die Ansprüche, welche in der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer hätten geltend gemacht werden können, hinausgehen. Bezüglich ersterem ist allerdings festzustellen, dass die Aufwendungen der Verteidigerin erst begonnen haben, nachdem am 3. März 2016 das Verfahren gegen B.___ eingestellt worden war. Hinsichtlich der Zivilforderung ergibt sich aus den Akten nichts, was darauf schliessen liesse, dass die Verteidigerin in diesem Zusammenhang massgebliche Aufwendungen geltend gemacht hat. Demgegenüber ist festzustellen, dass jene geltend gemachten Aufwendungen, welche einen gewichtigen Anteil ausmachen, nachvollziehbar mit dem Verfahren gegen den Beschuldigten erbracht wurden. Es betrifft dies insbesondere die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2016 und deren Vorbereitung mit insgesamt 5.25 Stunden, das Studium der Einvernahmen der Auskunftspersonen vom 13. Dezember 2016 von einer halben Stunde, das Studium des Emails der Polizei mit Einvernahme vom 3. Januar 2017 von einer Dreiviertelstunde und die Verarbeitung der Einstellungsverfügung vom 2. März 2017 von ebenfalls einer Dreiviertelstunde. Diese Positionen machen gesamthaft 7.25 Stunden aus. Auch weitere kleinere Positionen, insbesondere das Aktenstudium, sind nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar ist, welche Bewandtnis es mit den Abklärungen im Zusammenhang mit einer ungarischen Arbeitnehmerin hat. Die entsprechenden Positionen vom 19. bis 27. April 2016, insgesamt 2.41 Stunden, sind deshalb zu streichen. Ebenfalls zu streichen sind die Kleinstaufwendungen wie Kopie (per Email) an den Klienten. Gesamthaft sind somit 10.54 Stunden à CHF 250.00 zu entschädigen.\nBei den Auslagen sind Kopien mit CHF 0.50 pro Stück zu entschädigen (§ 158 Abs. 5 GT). Der Aufwand reduziert sich damit um CHF 71.00. Die auszurichtende Entschädigung beträgt demnach:\n|\n10.54 Std. x CHF 250.00 |\nCHF |\n2'635.00 |\n|\nAuslagen |\nCHF |\n116.10 |\n|\n|\nCHF |\n2'751.10 |\n|\n8 % MwSt. |\nCHF |\n220.10 |\n|\n|\nCHF |\n2'971.20 |\n5. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO (erster Satz) tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer obsiegt im Ausmass von knapp drei Vierteln. Es sind ihm demnach 25 % der in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO auf CHF 500.00 festzusetzenden Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, womit er CHF 125.00 zu bezahlen hat.\nAnsprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429 – 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist der Beschwerdeführer demnach für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren im Ausmass von 75 % zu entschädigen. Der geltend gemachte Aufwand von 5.46 Stunden ist angemessen. Bei den Auslagen sind 65 Kopien mit CHF 0.50 pro Kopie zu entschädigen (§ 158 Abs. 5 GT), womit sich eine volle Entschädigung von insgesamt CHF 1‘526.15 ergibt. Davon sind 75 % = CHF 1'144.60 zu entschädigen.\nDie vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Kosten von CHF 125.00 sind mit den ihm auszurichtenden Entschädigungen von CHF 4'115.80 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit noch CHF 3'990.80 auszubezahlen sind.\nDemnach wird erkannt:\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft aufgehoben und wie folgt ersetzt:\nDer Staat Solothurn hat A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch, Olten, in der Untersuchung STA.2014.3621 eine Entschädigung von CHF 2'971.20 auszurichten.\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 hat der Beschwerdeführer im Umfang von CHF 125.00 zu bezahlen.\n3. Der Staat Solothurn hat dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch, Olten, für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Entschädigung von CHF 1'144.60 auszurichten.\n4. Die vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Verfahrenskosten von CHF 125.00 sind mit dem ihm auszurichtenden Entschädigungen von CHF 4'115.80 zu verrechnen, womit ihm von der Zentralen Gerichtskasse noch CHF 3'990.80 auszubezahlen sind.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nDie Präsidentin Der Gerichtsschreiber\nJeger von Arx"}