{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-74_2017-08-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135094&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=31&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7e00c3de3bba55c5ce12cca62feddf95"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 04.08.2017 BKBES.2017.74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:12", "Checksum": "f6568baf83d0f47ed5b43e91a81e1938", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 04.08.2017 BKBES.2017.74\nRegeste:\nEntschädigung\n\n\nSelbst wenn man zum Schluss käme, die Verteidigung sei geboten gewesen, sei der betriebene Aufwand nicht angemessen gewesen. Es seien nur die Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zu entschädigen. Nicht zu entschädigen seien Sekretariatsarbeiten, Rechtsstudium, Bemühungen in parallelen Verfahren etc. Die eingereichte Honorarnote weise Aufwendungen auf, die dem nötigen Verteidigungsaufwand keinesfalls entsprechen würden. Zu entschädigen wäre allenfalls ein Stundenansatz von CHF 230.00.\n3.1 Gemäss Art. 129 Abs. 1 StPO ist die beschuldigte Person berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Artikel 127 Abs. 5 StPO mit ihrer Verteidigung zu betrauen (Wahlverteidigung) oder, unter Vorbehalt von Artikel 130 StPO, sich selber zu verteidigen. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).\n3.2 In der Beschwerde wird auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 138 IV 197 hingewiesen. Das Bundesgericht führte mit Bezug auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO aus:\n2.3.5 Die in der Literatur erkennbare Stossrichtung, einem Beschuldigten in der Regel den Beizug eines Anwalts zuzubilligen, jedenfalls von einer bestimmten Schwere des Deliktsvorwurfs an, erscheint sachlich gerechtfertigt. Es darf nicht vergessen werden, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht (hat die beschuldigte Person die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt, so kann die Entschädigung gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO trotz vermuteter Unschuld herabgesetzt oder verweigert werden). Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen.\nWas die Angemessenheit des vom Anwalt betriebenen Aufwands betrifft, so wird sich dieser in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum beschränken; allenfalls muss es gar bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben. Nur in Ausnahmefällen wird bei Verbrechen und Vergehen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können.»\n4.1 Auf den vorliegenden Fall bezogen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer bereits in der polizeilichen Strafanzeige vom 15. September 2014 bzw. bereits in der polizeilichen Befragung vom 13. August 2014 Diebstahl und Sachbeschädigung vorgeworfen wurde (in der Strafanzeige war dann statt von Diebstahl von unrechtmässiger Aneignung die Rede). Diebstahl hätte ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dargestellt, unrechtmässige Aneignung und Sachbeschädigung Vergehen gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB. Es trifft zwar zu, dass die Untersuchung formell erst mit der staatsanwaltlichen Eröffnungsverfügung vom 16. März 2015 eröffnet wurde, effektiv war das Verfahren aber mit den polizeilichen Aktivitäten im Sommer 2014 eingeleitet worden. Insofern ist es nicht verwunderlich, wenn der Beschwerdeführer von der Dauer des Verfahrens irritiert war. Wie die Darstellung unter Ziffer I. / 1.2 hiervor zeigt, hat der Beschwerdeführer die Anwältin erst beigezogen, nachdem die Untersuchung gegen seinen Kontrahenden eingestellt worden war und das Verfahren gegen ihn Weiterungen erfahren hatte. Der Einwand, dass er sich als Geschäftsführer eines Unternehmens selber hätte verteidigen können, ist unter derartigen Umständen nicht stichhaltig, zumal die Verteidigung nicht nur vor Gericht stattfindet, sondern vor allem auch im Vorverfahren. Der Beizug einer Verteidigerin stellte unter den Umständen des vorliegenden Falles im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO klarerweise eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Sinne der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar. Ein Entschädigungsanspruch ist grundsätzlich zu bejahen.\n4.2 Gemäss § 158 Abs. 2 GT beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten 230 – 330 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie Anwälte sind. Es entspricht der Praxis, anwaltliche Aufwendungen mit CHF 250.00 pro Stunde zu entschädigen, wenn es nicht um Fälle geht, welche nur geringste Ansprüche stellen. Entgegen der offenbaren Auffassung der Staatsanwaltschaft ist letzteres vorliegend nicht der Fall. Die anwaltlichen Aufwendungen sind deshalb wie beantragt mit CHF 250.00 pro Stunde (zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen."}