{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-74_2017-08-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135094&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=31&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7e00c3de3bba55c5ce12cca62feddf95"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 04.08.2017 BKBES.2017.74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:12", "Checksum": "f6568baf83d0f47ed5b43e91a81e1938", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 04.08.2017 BKBES.2017.74\nRegeste:\nEntschädigung\n\nII.\n1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Einstellung der gegen ihn geführten Untersuchung eine Entschädigung verweigert wurde, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n2.1 Angefochten ist die Verweigerung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, konkret die Verweigerung einer Entschädigung für die Anwaltskosten. In der angefochtenen Verfügung wurde dazu ausgeführt, eine Entschädigung für den Wahlverteidiger sei nur dann auszurichten, wenn die beschuldigte Person aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und nach dem Grad der Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen. Das Zusprechen einer Parteientschädigung hänge davon ab, ob die Verteidigung geboten gewesen sei. Die Auslagen seien zu vergüten, wenn fachkundiger Beistand nach den Umständen des Falles (sachliche und rechtliche Kompliziertheit, Folgen einer Verurteilung) und nach den persönlichen Bedürfnissen des Klienten angezeigt gewesen sei. In Bagatellsachen dürfe ein frei gewählter Verteidiger zwar nicht ausgeschlossen werden, doch ergebe sich in einem solchen Fall kein Anspruch auf Kostenersatz im Falle des Obsiegens. In solchen Fällen, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe infrage komme, verneine die Bundesgerichtspraxis denn auch jeglichen verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (mit Hinweis auf BGE 120 Ia 45). Die Frage, ob der Beizug eines Verteidigers geboten gewesen sei, hänge von den Umständen des konkreten Falles ab. Massgebend für die Beurteilung dürfe nicht die Aktenlage sein, wie sie sich nach Abschluss des Verfahrens präsentiere, sondern es sei auf die Sachlage im Zeitpunkt des Beizugs des Verteidigers abzustellen (mit Hinweis auf BGE 110 Ia 158 ff.). Das Bundesgericht habe im Entscheid 1P.728/2001 vom 5. April 2002 festgehalten, der Angeschuldigte habe in jedem Strafverfahren, mithin auch in Bagatellstrafsachen, das Recht, sich durch einen Anwalt verbeiständen zu lassen. Aus dem Recht auf Beizug eines Verteidigers in Bagatellstrafsachen ergebe sich aber kein Anspruch auf Kostenersatz im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellung des Verfahrens. Dem obsiegenden Angeschuldigten seien die Anwaltskosten nur dann zu ersetzen, wenn er nach der Schwere des Tatvorwurfs und nach dem Grad der Komplexität des Sachverhalts sowie nach seinen persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass gehabt habe, einen Anwalt beizuziehen. Die Einschaltung eines Anwalts müsse in diesem Sinne sachlich geboten gewesen sein. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Bei den Vorwürfen der unrechtmässigen Aneignung und der Sachbeschädigung gehe es gesamthaft betrachtet um einen Bagatellfall, was von Anfang an ersichtlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer, es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass er sich gezielt und sachgerecht zu verteidigen vermöge. Es seien vorliegend keine sachlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auszumachen. Der Sachverhalt und die sich stellenden Rechtsfragen würden vielmehr als einfach erscheinen. Der Beschwerdeführer wäre ohne Zweifel in der Lage gewesen, sich vor Gericht selber zu verteidigen und ein Freispruch wäre auch ohne anwaltliche Unterstützung ohne weiteres zu erreichen gewesen. Der Beizug eines Anwalts erweise sich somit als unnötig, weshalb die Anwaltskosten nicht zu entschädigen seien.\n2.2 In der Beschwerde wird auf den Verlauf der Untersuchung sowie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 138 IV 197 hingewiesen. Zur Höhe der geltend gemachten Entschädigung wurden keine detaillierten Ausführungen gemacht, sondern geltend gemacht, dieser Betrag sei ausgewiesen und die Aufwendungen seien in jeder Hinsicht als nötig und angemessen zu erachten.\n2.3 In der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wird darauf hingewiesen, die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer sei entgegen dessen Darstellung nicht im Sommer 2014, sondern erst im März 2015 eröffnet worden. In der Strafanzeige sei ein Sachschaden von CHF 6‘960.60 und das Deliktsgut mit CHF 4‘600.00 beziffert worden. Eine konkrete substantiierte Zivilforderung habe zum Zeitpunkt der Rapportierung durch die Polizei nicht vorgelegen, was nicht unüblich sei. Der Geschädigte habe am 29. April 2015 seine Zivilforderung substantiiert. Die geltend gemachte Gesamtforderung im Umfang von CHF 31‘538.80 sei nicht mit Belegen dokumentiert worden. Bestritten wird das in der Beschwerde kritisierte Liegenlassen des Falles. Zugestanden wird, dass der Fall nicht mit oberster Priorität behandelt wurde. Festgehalten wird an der Einschätzung, dass es sich gesamthaft betrachtet um einen Bagatellfall gehandelt habe, was von Anfang an ersichtlich gewesen sei, und auch dass ein Freispruch ohne anwaltliche Unterstützung zu erreichen gewesen wäre. Die Verteidigerin habe das offenbar erkannt, hätte sie doch an den weiteren Einvernahmen teilgenommen. Der Sachverhalt und die sich stellenden Rechtsfragen würden als einfach erscheinen. Der Beschwerdeführer wäre ohne Zweifel in der Lage gewesen, sich vor Gericht selber zu verteidigen. Eine Entschädigung sei nicht auszurichten."}