{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2017-74_2017-08-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135094&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=31&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7e00c3de3bba55c5ce12cca62feddf95"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2017.74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 04.08.2017 BKBES.2017.74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:02:12", "Checksum": "f6568baf83d0f47ed5b43e91a81e1938", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 04.08.2017 BKBES.2017.74\nRegeste:\nEntschädigung\n\nI.\n1.1 Am 6. August 2014 meldete B.___ (nachstehend Geschädigter) bei der Polizei Kanton Solothurn (Polizeiposten Egerkingen), dass A.___ (nachstehend Beschwerdeführer) strafbare Handlungen zu seinem Nachteil begangen habe. Gleichzeitig unterzeichnete er einen Strafantrag wegen sämtlicher infrage kommender Tatbestände. Der Geschädigte legte den angeblichen Sachverhalt in der «Erstbefragung» vom 6. August 2014 dar. Der Beschwerdeführer wurde am 13. August 2014 wegen des Vorwurfs des Diebstahls polizeilich befragt, wobei er den Sachverhalt aus seiner Sicht darlegte und gegen den Geschädigten Strafantrag wegen Ehrverletzung und falscher Anschuldigung stellte (Frage 12). Er unterzeichnete auch einen entsprechenden Strafantrag wegen sämtlicher infrage kommender Tatbestände (datiert vom 6. August 2014).\nDie dargestellten Vorgänge führten zur polizeilichen Strafanzeige vom 15. September 2014 wegen Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und unrechtmässiger Aneignung (Art. 137 StGB) bzw. wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB). Der Deliktsbetrag wurde auf CHF 6‘960.60 beziffert. Der Sachverhalt wurde wie folgt dargestellt: Der Geschädigte habe während mehrerer Jahre seine Firmenliegenschaft an den Beschwerdeführer vermietet, dies ohne grosse Zwischenfälle und Probleme. Der Beschwerdeführer habe auf Ende Juli (2014) ordnungsgemäss gekündigt. Bei der Abgabe der Liegenschaft habe der Geschädigte Mängel festgestellt, welche gemäss seinen Angaben dem Beschwerdeführer zuzuschreiben seien. Beide Parteien hätten sich nicht einigen können, welche Gegenstände oder Installationen bereits vor dem Einzug des Beschwerdeführers vorhanden gewesen seien. Dazu gehörten auch Änderungen an der Baustruktur bzw. Beschädigungen, welche nicht zurückgebaut oder behoben worden seien. Auch nach Gesprächen zwischen den Beteiligten hätten die Besitzverhältnisse und Haftungen für die Beschädigungen nicht geklärt werden können. Gemäss Aussage des Geschädigten seien seit dem Auszug des Beschwerdeführers überaus grosse Bau- und Sicherheitsmängel vorhanden gewesen. Zudem hätten zahlreiche Einrichtungsgegenstände gefehlt. Der Beschwerdeführer bestreite die Aussagen des Geschädigten. Auf seiner Fotodokumentation sei ersichtlich, dass beim Einzug ein grosser Aufwand betrieben worden sei, um die Fabrikhalle auf einen brauchbaren Stand zu bringen. Der Beschwerdeführer habe sich durch die Aussagen der Beteiligten in seiner Ehre verletzt gefühlt. Der Geschädigte habe zur Beurteilung der Defizite diverse Handwerker aufgeboten. Bei den Begegnungen mit diesen Handwerkern habe der Geschädigte den Beschwerdeführer als Dieb bezeichnet und als jemanden, der nicht vertrauens- und glaubwürdig sei. Für den Beschwerdeführer, welcher gemäss seinen Aussagen immer wieder mit diesen Handwerkern arbeite, sei es deshalb unumgänglich gewesen, gegen den Geschädigten einen Strafantrag zu stellen. In der polizeilichen Strafanzeige ist ferner vermerkt, der Geschädigte sei mehrmals darauf hingewiesen worden, sich an das Zivilgericht zu wenden. Ein Strafantrag sollte trotzdem bei der Staatsanwaltschaft eingereicht werden. Auf Nachfrage des polizeilichen Sachbearbeiters hätten beide Beteiligten nicht auf einen Strafantrag verzichten wollen. Es bestehe zu grosse Uneinigkeit betreffend der Besitzverhältnisse und der Verantwortung zur Instandstellung der Bausubstanz.\n1.2 Am 16. März 2015 eröffnete die zuständige Staatsanwältin gegen den Beschwerdeführer «aufgrund eines hinreichenden Tatverdachts» eine Untersuchung wegen unrechtmässiger Aneignung (Art. 137 Ziff. 1 StGB) und wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), (gleichzeitig gegen den Geschädigten eine Strafuntersuchung wegen übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Am 16. März 2015 wurde auf den 29. April 2015 zu einer Vergleichsverhandlung vorgeladen, zu welcher der Beschwerdeführer nicht erschien. Er entschuldigte sich am gleichen Tag telefonisch und sagte, er habe den Termin vergessen.\nEbenfalls am 29. April 2015 gab die Staatsanwaltschaft ihre Absicht bekannt (Art. 318 StPO), das Verfahren gegen beide Beschuldigten einzustellen.\nHierauf intervenierte für den Geschädigten resp. für die Firma C.___ AG Rechtsanwalt Markus Brülhart mit Eingabe vom 7. Mai 2015 und ersuchte um Akteneinsicht. Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 stellte er diverse Beweisanträge, welchen die Staatsanwältin mit Verfügung vom 3. März 2016 teilweise stattgab.\nAm 3. März 2016 stellte die Staatsanwältin das Verfahren gegen den Geschädigten wegen übler Nachrede ein. Die Einstellungsverfügung blieb unangefochten.\n1.3 Am 29. März 2016 erteilte die Staatsanwältin in der Untersuchung gegen den Beschwerdeführer der Polizei Kanton Solothurn den Auftrag, diesen, den Geschädigten und drei Auskunftspersonen zu befragen.\nMit Eingabe vom 6. April 2016 intervenierte für den Beschwerdeführer Rechtsanwältin Claudia Ziegler und ersuchte um Zustellung der Akten.\nDie Befragung des Geschädigten erfolgte am 21. Juni 2016, jene des Beschwerdeführers im August 2016 (Datum des Rapports: 12. August 2016), die vier Auskunftspersonen wurden am 7. und 29. Dezember 2016 befragt.\nMit Eingabe vom 3. Februar 2017 zog Rechtsanwältin Patricia Schuler für den Geschädigten den gegen den Beschwerdeführer gestellten Strafantrag zurück.\nAm 6. Februar 2017 gab die Staatsanwaltschaft die Absicht bekannt, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen. Mit Eingabe vom 2. März 2017 reichte Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler ihre Honorarnote ein.\n2. Am 14. April 2017 erliess die Staatsanwältin folgende Verfügung:\n1. Das Verfahren gegen A.___ wegen unrechtmässiger Aneignung und Sachbeschädigung (gemäss Strafantrag von B.___ resp. gemäss Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 6. August 2014 (Rap.-Nr. 624625), wird eingestellt.\n2. A.___ wird keine Entschädigung ausgerichtet.\n3. Die Verfahrenskosten trägt der Staat Solothurn."}