4. Der Staat Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 800.55 auszurichten. 5. Die vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Verfahrenskosten von CHF 400.00 (gemäss Ziffer 3 hiervor) sind mit der ihm auszurichtenden Entschädigung zu verrechnen, womit von der Zentralen Gerichtskasse noch CHF 400.55 auszubezahlen sind. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt.