In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. April 2017 aufgehoben und die Sache zur Neufestsetzung der Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer zur Hälfte (= CHF 400.00) zu bezahlen. 4. Der Staat Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 800.55 auszurichten.