436 Abs. 1 StPO entsprechend zu entschädigen, dies ebenfalls zum Stundenansatz von CHF 250.00. Der geltend gemachte Zeitaufwand von 5.45 Stunden ist nicht zu bestanden. Die volle Entschädigung würde damit CHF 1‘601.10 ausmachen, womit CHF 800.55 auszurichten sind. Die Verfahrenskosten von CHF 400.00 sind mit der Entschädigung von CHF 800.55 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Demnach wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. April 2017 aufgehoben und die Sache zur Neufestsetzung der Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.