428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Nachdem die Beschwerde nicht abschliessend beurteilt werden kann, rechtfertigt es sich aufgrund des einstweiligen Ausgangs die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte dem Staat und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Kosten sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO und § 146 lit. c GT pauschal auf CHF 800.00 festzusetzen, womit der Beschwerdeführer CHF 400.00 zu bezahlen hat. Der Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 StPO entsprechend zu entschädigen, dies ebenfalls zum Stundenansatz von CHF 250.00.