Der Genugtuungsanspruch wurde in der angefochtenen Verfügung zu Recht abgewiesen. 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als die Staatsanwaltschaft im Sinne der Erwägungen über die Entschädigung der Aufwendungen von Rechtsanwalt C.___ zu entscheiden haben wird, dass drei Stunden zusätzlich zu entschädigen sind und dass die anwaltlichen Aufwendungen zum Stundenansatz von CHF 250.00 zu entschädigen sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.