Ein Blick in das Journal Verfahrensschritte der Staatsanwaltschaft zeigt, dass mit Ausnahme der Begutachtungsphasen keine ausserordentlichen Verfahrensunterbrüche zu verzeichnen waren, jedenfalls nicht bis zu der am 21. Juli 2016 erfolgten Einstellung des Verfahrens. Eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, welche vom Staat zu verantworten wäre, ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Der Genugtuungsanspruch wurde in der angefochtenen Verfügung zu Recht abgewiesen.