und dessen Umfeld und/oder auf andere Umstände zurückzuführen, dass der Unfall und die damit verbundenen Umstände in der Öffentlichkeit präsent geblieben sind (soweit und sofern das zutrifft). Zutreffend ist, dass die Untersuchung lange gedauert hat und dass der Beschwerdeführer im Fokus der Ermittlungen bzw. im Verdacht stand, das Fahrzeug geführt zu haben. Daraus ergibt sich aber kein Genugtuungsanspruch, zumal eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht offensichtlich ist. Ein Blick in das Journal