429 Abs. 1 lit. c StPO bestehen Genugtuungsansprüche für besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse, insbesondere Freiheitsentzug. Diese Ansprüche bestehen gegenüber dem Staat, wenn die Beeinträchtigungen auf den Staat zurückzuführen sind. Vorliegend wurde weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass Informationen aus der Strafuntersuchung staatlicherseits öffentlich geworden sind. Offenbar ist es auf das Wirken von D.___ und dessen Umfeld und/oder auf andere Umstände zurückzuführen, dass der Unfall und die damit verbundenen Umstände in der Öffentlichkeit präsent geblieben sind (soweit und sofern das zutrifft).