Eine allfällig D.___ treffende Entschädigungspflicht sei im Verfahren gegen diesen zu beurteilen. Eine Genugtuung rechtfertige sich aber nicht alleine aufgrund der mit jedem Strafverfahren verbundenen psychischen Belastung und Blossstellung. Es bestehe kein Anspruch. In der Beschwerde wird die Argumentation gemäss der Eingabe vom 28. Juli 2016 wiederholt und ergänzt, die Verbreitung sei durch die sozialen Medien rasend schnell erfolgt und habe sich in den Köpfen eingeprägt («das Internet vergisst nicht»). Die Staatsanwaltschaft weist erneut auf allfällige Entschädigungsansprüche gegenüber D.___ hin. 4.14 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit.