In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, es seien keine rechtswidrigen Zwangsmassnahmen angeordnet worden, auch keine Haft. Die rechtmässig angeordneten Zwangsmassnahmen hätten sich auf solche beschränkt, welche routinemässig nach Verkehrsunfällen angeordnet würden, wie zum Beispiel Blut- und Urinentnahmen etc. Diese Zwangsmassnahmen seien im vorliegenden Verfahren notwendig gewesen und hätten auch der Entlastung des Beschwerdeführers gedient. Es liege keine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung vor. Eine allfällig D.___ treffende Entschädigungspflicht sei im Verfahren gegen diesen zu beurteilen.