Andererseits sei durch die zu lange Verfahrensdauer das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Ziff. 1 StPO erheblich verletzt worden, was für den Beschwerdeführer eine zusätzliche Belastung dargestellt und nicht eben zu seiner Erholung beigetragen habe. Es sei deshalb mehr als gerechtfertigt, ihm eine Genugtuung zuzusprechen. Seit dem Ereignis seien (bis zum 28. Juli 2016) 1‘388 Tage vergangen, die mit CHF 10.00 pro Tag abzugelten seien (im Vergleich mit CHF 100.00 für einen Tag Haft). In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, es seien keine rechtswidrigen Zwangsmassnahmen angeordnet worden, auch keine Haft.