Das später eingeholte Gutachten habe ergeben, dass das eine krasse Fehlbeurteilung gewesen sei. Diese Vorverurteilung habe auch die Wahrnehmung von Dritten am Wohnort, in der Umgebung, am Arbeitsplatz, im Kollegenkreis etc. geprägt, wo der Beschwerdeführer als Raser, Verkehrsrowdy und ähnlichem abgestempelt worden sei. Dies sei wohl noch durch D.___ und dessen Entourage befeuert worden. Diese Kreise hätten auch vor Druckversuchen und Drohungen gegen den Beschwerdeführer und dessen Familie nicht halt gemacht. Andererseits sei durch die zu lange Verfahrensdauer das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Ziff.