Er habe etliche depressive Phasen durchlebt, welche er nur durch den Beistand seiner Familie einigermassen überstanden habe. Dies beruhe einerseits auf den gegen ihn zu Unrecht erhobenen Anschuldigungen, insbesondere durch die in rechtsstaatlich höchst bedenklicher Weise erfolgte Vorverurteilung durch die Polizei, welche sich nicht nur aus der Anzeige vom 12. März 2013 und dem Unfallaufnahmeprotokoll ergebe, sondern auch aus den Suggestivfragen, welche die Polizei D.___ am 17. Dezember 2012 anlässlich von dessen Einvernahme gestellt habe.