429 Abs. 2 StPO beziffert und belegt wurden, dies letztlich auch im Beschwerdeverfahren nicht. Es ist deshalb der Begründung in der angefochtenen Verfügung beizupflichten und festzustellen, dass die geltend gemachten Ausfälle nicht belegt sind. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 4.13 Genugtuung In der Eingabe vom 28. Juli 2016 wurde mit Bezug auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ausgeführt, der Beschwerdeführer sei durch das Verfahren in seiner Persönlichkeit sehr stark betroffen und psychisch angeschlagen (gewesen). Er habe etliche depressive Phasen durchlebt, welche er nur durch den Beistand seiner Familie einigermassen überstanden habe.