Die Befragung fand ca. um 11.15 Uhr statt und endete um 13.15 Uhr. Am 24. Januar 2013 fand die Konfrontationseinvernahme statt, welche um 13.37 Uhr begann und um 14.10 Uhr endete (bzw. nach dem Durchlesen evtl. etwas später). Es ist nicht ersichtlich, dass diese Termine namhafte Arbeitszeitausfälle und damit Lohneinbussen zur Folge hätten. Hinsichtlich der Anwaltstermine ist festzustellen, dass diese in keiner Weise substantiiert und im Sinne von Art. 429 Abs. 2 StPO beziffert und belegt wurden, dies letztlich auch im Beschwerdeverfahren nicht.