Die Staatsanwaltschaft hält daran fest, dass der behauptete Lohnausfall nicht dokumentiert sei. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer 4 Tage zu 8 1/2 Stunden unbezahlten Urlaub habe beziehen müssen. 4.12 In der Eingabe von Rechtsanwalt B.___ vom 28. Juli 2016 war dargelegt worden, der Beschwerdeführer habe unbezahlte Ferientage beziehen müssen, um an den Untersuchungshandlungen vom 17. Dezember 2012 und vom 24. Januar 2013 sowie an den Sitzungen beim Anwalt teilnehmen zu können. Am 17. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführer polizeilich befragt. Die Befragung fand ca. um 11.15 Uhr statt und endete um 13.15 Uhr.