Die erforderliche Teilnahme an Verhandlungen werde im Regelfall nur bei belegtem Lohnausfall entschädigt. Vorliegend sei der Lohnausfall nicht belegt, weshalb für die erforderlichen Teilnahmen an Einvernahmen und Anwaltsterminen keine Entschädigung ausgerichtet und der Antrag auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen abgelehnt werde. In der Beschwerde wird dargelegt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien abgeklärt worden und würden sich aus dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers ergeben. Die Staatsanwaltschaft hält daran fest, dass der behauptete Lohnausfall nicht dokumentiert sei.