Auf Basis einen Stundenlohns von CHF 28.80 (brutto) ergebe sich eine Erwerbseinbusse von CHF 979.20. Hinzu kämen Reisespesen von CHF 100.00, womit der Anspruch des Beschwerdeführers CHF 1‘079.20 betrage. In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, praxisgemäss würden private Aufwendungen und Zeitausfälle, zum Beispiel für Aktenstudium, nicht entschädigt. Die erforderliche Teilnahme an Verhandlungen werde im Regelfall nur bei belegtem Lohnausfall entschädigt.