In der Eingabe vom 28. Juli 2016 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mehrfach an Einvernahmen teilnehmen sowie Anwaltstermine wahrnehmen müssen. In einer ersten Phase habe er keine Lohneinbussen verzeichnen müssen, da er Taggelder der Unfallversicherung bezogen habe. Dagegen habe er unbezahlte Ferientage beziehen müssen, um an den Untersuchungshandlungen vom 17. Dezember 2012 und vom 24. Januar 2013 sowie an den Sitzungen beim Anwalt teilnehmen zu können. Insgesamt habe er 4 Tage zu 8 ½ Stunden unbezahlten Urlaub beziehen müssen. Auf Basis einen Stundenlohns von CHF 28.80 (brutto) ergebe sich eine Erwerbseinbusse von CHF 979.20.