Der Fall des Beschwerdeführers rechtfertigt einerseits in diesem Sinne ein Abweichen vom Minimalansatz, andererseits hat er auch nicht besondere Schwierigkeiten geboten oder Ansprüche gestellt, welche einen noch höheren Ansatz zu begründen vermöchten. Die Entschädigung des Aufwandes für angemessene Ausübung der Verfahrensrechte ist deshalb mit dem Stundenansatz von CHF 250.00 zu rechnen. 4.11 Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen In der Eingabe vom 28. Juli 2016 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mehrfach an Einvernahmen teilnehmen sowie Anwaltstermine wahrnehmen müssen.