Rechtsanwalt B.___ machte einen Stundenansatz von CHF 270.00 geltend. In der angefochtenen Verfügung wurde dazu ausgeführt, das Verfahren haben keine besonderen Schwierigkeiten aufgewiesen und keine Spezialkenntnisse verlangt, weshalb vom Stundenansatz von CHF 230.00 auszugehen sei. 4.10 Es entspricht der Praxis, in durchschnittlichen Fällen – abweichend vom minimalen Satz – einen Stundenansatz von CHF 250.00 zuzubilligen. Der Fall des Beschwerdeführers rechtfertigt einerseits in diesem Sinne ein Abweichen vom Minimalansatz, andererseits hat er auch nicht besondere Schwierigkeiten geboten oder Ansprüche gestellt, welche einen noch höheren Ansatz zu begründen vermöchten.