Es ist damit im Zusammenhang mit der Nachbearbeitung eine Stunde zusätzlich zu entschädigen. 4.9 Stundenansatz Gemäss § 158 Abs. 2 GT beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägerin oder Dritten 230 – 330 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie Anwälte sind. § 3 ist analog anwendbar: Innerhalb eines Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen. Rechtsanwalt B.___ machte einen Stundenansatz von CHF 270.00 geltend.