Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer war mit Komplikationen behaftet, welche es angezeigt erscheinen lassen, eine Stunde zu entschädigen. Im Übrigen ist aber zu wiederholen, dass insbesondere die Fragen, welche mit der Versicherung und der Leasinggesellschaft zu klären waren, nicht die Verteidigung des Beschwerdeführers betreffen, sondern in erster Linie die Interessen der E.___ als Leasingnehmerin. Es ist damit im Zusammenhang mit der Nachbearbeitung eine Stunde zusätzlich zu entschädigen.