effizient erbringen kann (Urteil 6B_264/2016, E. 2.4.1 mit Hinweisen). In diesem Lichte betrachtet erscheint es als zulässig und vertretbar, dass der zu entschädigende Aufwand um eine Stunde gekürzt wurde. 4.7 Nachbesprechung / Nachbearbeitung Für die Nachbearbeitung stellte Rechtsanwalt B.___ drei Stunden in Rechnung. Die Staatsanwaltschaft führte im angefochtenen Entscheid dazu aus, es erschliesse sich weder aus der Honorarrechnung vom 19. Oktober 2016 noch aus den Akten, weshalb eine Nachbesprechung/Nachbearbeitung notwendig sei, weshalb die Honorarrechnung um die geltend gemachten drei Stunden zu kürzen sei.