Der geltend gemachte Aufwand von vier Stunden sei zu entschädigen. 4.6 Dem Beschwerdeführer ist zuzubilligen, dass sein Verteidiger für die Aufwendungen in der Folge der Zustellung des Ergänzungsgutachtens vom 5. Januar 2016 eine Stunde in Rechnung stellte, zumal das Gutachten keineswegs zu eindeutigen Schlussfolgerungen gelangte wie ein Blick auf dessen letzte Seite zeigt. Dieser Aufwand wurde in der angefochtenen Verfügung denn auch nur im Zusammenhang im jenem vom 18. März 2015 infrage gestellt.