Die Gutachten seien in ihrer Gesamtheit darauf zu prüfen gewesen, ob die Schlussfolgerungen der Experten auch schlüssig und nachvollziehbar seien. Es könne auch auf die ausführlichen, aktenkundigen Eingaben von Rechtsanwalt [...], dem Verteidiger von D.___, zu den Gutachten verwiesen werden, welche auf angeblich falsche Schlussfolgerungen der Experten hingewiesen hätten und wohl ebenso auf einem ausführlichen Aktenstudium und kaum nur auf dem Studium der Zusammenfassung beruht hätten. Der geltend gemachte Aufwand von vier Stunden sei zu entschädigen.