Nach der erfolgten Vorverurteilung des Beschwerdeführers durch die Strafverfolgungsbehörden und der ursprünglichen Ablehnung eines Gutachtens durch die Staatsanwaltschaft sei ohnehin höchste Vorsicht angebracht gewesen. Die Gutachten seien in ihrer Gesamtheit darauf zu prüfen gewesen, ob die Schlussfolgerungen der Experten auch schlüssig und nachvollziehbar seien.