In der Beschwerde wird entgegnet, die Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach das Gutachten vom 9. Februar 2015 nicht hätte studiert werden sollen, ein Blick auf die Zusammenfassung am Schluss des Gutachtens hätte genügt, sei von vornherein unbedarft und unqualifiziert. Ein solches Vorgehen bzw. ein derartiger Ratschlag der Staatsanwaltschaft widerspreche einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung eines seriösen Rechtsanwalts. Nach der erfolgten Vorverurteilung des Beschwerdeführers durch die Strafverfolgungsbehörden und der ursprünglichen Ablehnung eines Gutachtens durch die Staatsanwaltschaft sei ohnehin höchste Vorsicht angebracht gewesen.