Ein Aufwand von zwei Stunden für das 14 A4-Seiten umfassende morphometrisch-rekonstruktive Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin [...] vom 9. Februar 2015 und einem Schreiben an den Klienten erscheine deshalb als angemessen und verhältnismässig. Die eingereichte Honorarrechnung vom 19. Oktober 2016 sei folglich um eine weitere Stunde zu kürzen. In der Beschwerde wird entgegnet, die Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach das Gutachten vom 9. Februar 2015 nicht hätte studiert werden sollen, ein Blick auf die Zusammenfassung am Schluss des Gutachtens hätte genügt, sei von vornherein unbedarft und unqualifiziert.