als Privatklägerin konstituierte. Die Staatsanwaltschaft ist unter diesen Umständen zu Recht davon ausgegangen, dass die Aufwendungen nicht im (Verteidigungs)Interesse des Beschwerdeführers erbracht wurden und diese deshalb nicht zu entschädigen sind. 4.5 Aufwendungen im Zusammenhang mit den Gutachten vom 20. Januar / 9. Februar 2015