Es wurden offensichtlich Aufwendungen geltend gemacht, welche im Interesse der Leasingnehmerin und nicht des Beschwerdeführers erbracht wurden. Auch wenn dieser in der Beschwerde als Besitzer des Personenwagens bezeichnet wurde, lag die Regelung der Angelegenheiten mit der Versicherung und der Leasinggesellschaft im Interesse der Leasingnehmerin und damit der E.___. Das ergibt sich denn auch aus der Eingabe von Rechtsanwalt B.___ vom 19. Oktober 2016, gemäss welcher sich im Verfahren gegen D.___ auch die E.___ als Privatklägerin konstituierte.