Die Versicherung wie auch die Leasinggesellschaft seien zudem mit zahlreichen Unterlagen und Erläuterungen bedient worden. Die Angelegenheiten mit der Versicherung und der Leasinggesellschaft hätten erst im März 2017 erledigt werden können. Der geltend gemachte Aufwand von 3 Stunden und 40 Minuten stehe offensichtlich in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers im Strafverfahren und sei diesem zu entschädigen. 4.4 Der Argumentation in der Beschwerde kann nicht gefolgt werden. Es wurden offensichtlich Aufwendungen geltend gemacht, welche im Interesse der Leasingnehmerin und nicht des Beschwerdeführers erbracht wurden.