Solange die Situation mit der Versicherung nicht habe geklärt werden können, habe der Fall auch mit der Leasinggesellschaft nicht erledigt werden können, der Leasingvertrag habe nach dem Totalschaden nicht gemäss den Allgemeinen Leasingbedingungen abgerechnet werden können. Es sei nachvollziehbar, dass der Versicherung sowie der Leasinggesellschaft zahlreiche Fragen zum Verfahren hätten beantwortet werden müssen und dass hinsichtlich der Verjährung Unterbrechungshandlungen hätten erfolgen müssen. Die Versicherung wie auch die Leasinggesellschaft seien zudem mit zahlreichen Unterlagen und Erläuterungen bedient worden.